Satzung des Caritasverbandes Goslar e.V.

CARITASVERBAND

für Stadt und Landkreis Goslar e.V.

Satzung

Präambel

Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche und gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der Kirche.

Der Auftrag der Caritas besteht darin, Menschen in ihrer Würde zu schützen, sie in ihren jeweiligen Lebensumständen und Notlagen zu unterstützen, das solidarische Zusammenleben zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen.

Dabei richtet sie sich an den Grundprinzipien der katholischen Soziallehre aus, der Subsidiarität, der Personalität und der Solidarität, die im Hinblick auf das biblische Menschenbild formuliert sind.

Ihre vorrangige Option gilt den Armen und Benachteiligten.

Der Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V.steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim. In dem Verband sind alle der Caritas der katholischen Kirche dienenden Organisationen im Verantwortungsbereich des

 

Caritasverbandes für Stadt und Landkreis Goslar e. V., die sich an den Auftrag der

Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst - unbeschadet ihrer Rechtsform. Der Caritasverband fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller caritativen katholischen Organisationen in seinem Verbandsbereich.

I. Name, Aufgaben, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

S 1 Name, Status, Geschäftsjahr

  1. Der Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V. ist die vom Bischof von Hildesheim anerkannte institutionelle Zusammenfassung aller der Caritas dienenden Einrichtungen und Dienste sowie die Vertretung der Caritas in der Stadt und im Landkreis Goslar. Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege auf Stadt- und Kreisebene.

Er führt den Namen: "Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V."

  1. Der Verband steht unter der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim, die vom Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. wahrgenommen wird. Er wendet für die Beschäftigung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/

Mitarbeitern die vom Bischof von Hildesheim erlassenen und im Kirchlichen Anzeiger veröffentlichten Vorschriften, insbesondere die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse", an.

  1. Der Verband ist Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim

e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.

  1. Er wurde im Jahr 1949 als nicht eingetragener Verein gegründet und am 14. Februar 1997 ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Goslar.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

S 2 Aufgaben

Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Als Verband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet er mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen. Insbesondere soll er

  1. durch Beratung und Hilfe Menschen in Not sowie Benachteiligte unterstützen;
  2. als Anwalt und Partner Benachteiligter und hilfebedürftiger Menschen sowie Gruppen deren Interessen wahrnehmen, sozialpolitisch vertreten und ihnen Gehör verschaffen;
  3. als Träger eigene Dienste, Einrichtungen und Angebote für hilfs-, pflege- oder betreuungsbedürftige, sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Menschen anbieten, sowie Hilfen und Maßnahmen zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration durchführen. Dazu kann er eigenständige juristische Personen gründen;
  4. die Caritas der Pfarrgemeinden, die ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeit, das bürgerschaftliche Engagement sowie Selbsthilfegruppen anregen, ermöglichen, fördern und begleiten;
  5. den Geist und die Werke der Caritas sachkundig anregen, planmäßig fördern, zukunftsorientiert weiterentwickeln und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen herbeiführen;
  6. die Caritas mit ihren Mitgliedern, Diensten und Einrichtungen vertreten, in der öffentlichen Sozialhilfe, Grundsicherung und Jugendhilfe mitwirken und die Zusammenarbeit mit Behörden, Sozialversicherungsträgern und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
  7. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
  8. die Öffentlichkeit über die Caritasarbeit sowie gesellschaftliche Probleme im sozialen Bereich informieren;
  9. in kirchlichen Gremien mitwirken;

10.das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen katholischen Träger im Verbandsbereich gewährleisten und koordinieren;

11.das Interesse für soziale Berufe wecken und fördern;

12.weltweit Partnerorganisationen unterstützen und damit Menschen helfen, die von Krisen, Not und Armut betroffen sind.

S 3 Zweckbindung

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mildtätige Zwecke verfolgt der Verband neben den in S 2 genannten Aufgaben insbesondere dadurch., dass er mit Rat und Tat Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des S 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Dem/Der besonderen Vertreter/Vertreterin darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

II. Mitgliedschaft, Organisation

S 4 Mitglieder

Mitglieder des Verbandes sind:

  1. Die kath. Pfarrgemeinden in seinem Verbandsbereich als geborene

Mitglieder;

  1. Persönliche Mitglieder, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche finanziell oder durch ehrenamtliches Engagement mitwirken;
  2. Korporative Mitglieder als Träger von Einrichtungen oder Diensten, Stiftungen oder Vereinigungen, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen. Die im Verbandsbereich gelegenen örtlichen Gliederungen der zentral anerkannten Fachverbände und Vereinigungen sind korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder sind verpflichtet,
    1. eine Tätigkeit im Sinne der Caritas der katholischen Kirche auszuüben,
    2. die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich zu übernehmen,
    3. sich der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim oder der für sie zuständigen kirchlichen Aufsicht zu unterstellen,
    4. keine Mitgliedschaft in einem nicht zur Caritas gehörenden

Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,

  1. den Verband und den Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V.  über Änderungen der Satzung, Statuten oder Gesellschaftsverträge einschließlich Gesellschafterwechsel und Wechsel und Ausscheiden der Mitglieder vertretungsberechtigter Organe zu informieren und diesen die aktuellen Fassung der Satzungen, Statuten bzw. Gesellschaftsverträge zur Verfügung zu stellen.
  2. Assoziiert korporative Mitglieder als Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielsetzungen des Caritasverbandes nahe stehen, aufgrund ihrer Organisationsmerkmale die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft jedoch nicht erfüllen. Sie werden vom

Caritasverband informiert und im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke vertreten.

  1. Juristische und natürliche Personen, die den Verband finanziell unterstützen, können auf Antrag Fördermitglieder werden, ohne die Rechtsstellung eines persönlichen oder korporativen Mitglieds zu haben.

(2) Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder' des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.

S 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern auf die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer zu delegieren. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Aufnahme eines korporativen Mitglieds, das seinen Sitz außerhalb des Verbandsbereiches hat, bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V.
  3. Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrages oder auf Antrag durch ehrenamtliche Tätigkeit erfüllen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, wobei der Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird;
    2. bei Tod des Mitglieds;
    3. bei Auflösung eines korporativen oder assoziiert korporativen Mitgliedes;
    4. durch   Ausschluss    eines   Mitgliedes     gemäß           Beschluss      der

Mitgliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes gefährdenden Verhaltens;

  1. eines assoziiert korporativen Mitgliedes bei Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsverband.
  2. Von der Regelung nach S 5 Abs.4 Nr. 5 sind die Goslarschen Höfe

Integrationsbetrieb gGmbH als ökumenisches Projekt ausgenommen. Eine gleichzeitige Gastmitgliedschafi sowohl beim Diakonischen Werk Niedersachsen als auch eine assoziiert korporative Mitgliedschaft beim Caritasverband ist möglich.

  1. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

III. Organe des Verbandes

S 6 Organe

(1) Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer als besondere/r Vertreterin/Vertreter nach S 30 BGB.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

S 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus
    1. . je zwei Vertretern [zwei Vertreterinnen der Pfarrgemeinden im

Verbandsbereich. Mindestens je ein Sitz je Pfarrgemeinde soll hierbei von jemandem eingenommen werden, der in einer Initiative, Projekt oder einer anderen erfolgreichen sozialen Einrichtung tätig ist. Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen erfolgt durch den jeweiligen Pastoralrat/ Pastoralkonferenz.

  1. den persönlichen Mitgliedern;
  2. je einem Vertreter/einer Vertreterin der angeschlossenen zentral anerkannten Fachverbände;
  3. je einem Vertreter/einer Vertreterin der korporativen Mitglieder;
  4. je einem Vertreter/einer Vertreterin der assoziiert korporativen Mitglieder;
  5. je einem Vertreter/einer Vertreterin der auf Verbandsebene tätigen katholischen caritativen Orden und Schwesterngemeinschaften;
  6. je einem Vertreter/einer Vertreterin der kath. Dienste und Einrichtungen im Verbandsbereich;
  7. einem Vertreter/einer Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V.;

 9. dem Vorstand.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom/von der Vorsitzenden binnen zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung .werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Assoziiert korporative Mitglieder gemäß 57 Abs. 1 Nr.5, Vertreter/Vertreterinnen der Einrichtungen und Dienste gemäß 57 Abs. 1 Nr. 7 sowie der Vertreter/die Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. haben kein Stimmrecht.

S 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig
    1. . Grundfragen der Caritasarbeit zu beraten und Schwerpunkte zu setzen;
    2. den Vorstand zu wählen und zwei Kassenprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zur Prüfung des Jahresabschlusses zu bestellen;
    3. die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen;
    4. Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane zu erlassen,
    5. den Jahresbericht entgegenzunehmen;
    6. die Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan zu prüfen und zu genehmigen sowie den Vorstand zu entlasten;
    7. den Beitrag festzusetzen und eine Beitragsordnung zu erlassen;
    8. die Vertreterinnen /die Vertreter für die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. zu wählen;
    9. den Ausschluss eines Mitgliedes zu beraten und zu beschließen;

1 0.die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes zu beschließen.

  1. Vertreterinnen/Vertreter assoziiert korporativer Mitglieder, hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie der Vertreter/die Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. sind nicht wählbar.

S 9 Vorstand

  1. Der Vorstand hat mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder. Ein Mitglied des Vorstandes ist der Dechant des Dekanates Salzgitter-Goslar oder eine von ihm beauftragte Person, die im Landkreis Goslar seelsorgerisch tätig sein sollte. Es sollten alle Gruppen gemäß S 7 Absatz 1 Nr. 1 —4 vertreten sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Nachwahl für die restliche Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl und Konstituierung des neuen Vorstandes. Die Beauftragung durch den Dechanten gemäß Abs. 1 Satz 2 ist für die gesamte Amtszeit bindend.
  3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Deren Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Hildesheim.
  4. Die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verband für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

S 10 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die laufende Verbandsgeschäftsführung verantwortlich, sofern diese nicht dem/der besonderen Vertreterin/Vertreter nach S 12 zugewiesen ist. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.
  2. Er hat den von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer vorbereiteten Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan zu beraten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Der Vorstand ist zuständig für die Auswahl, Berufung und Abberufung sowie Abschluss, Änderung und Kündigung des Vertrages mit dem/der Geschäftsführer/in. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Einstellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seinen/ihren Aufgabenbereich.

 

  1. Für die rechtliche Vertretung des Verbandes und zum Abschluss von Rechtsgeschäften sowie allen sonstigen Rechtshandlungen ist die Willenserklärung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und genügend.
  2. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gezahlt. Über die Gewährung von Aufinendungsersatz entscheidet der Vorstand. Die Vergütung für den/die hauptberufliche/n Geschäftsführer/in wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich bei ihren Entscheidungen ausschließlich von den Aufgaben und dem Selbstverständnis des Verbandes leiten zu lassen. Im Falle einer möglichen Kollision mit persönlichen, beruflichen oder sonstigen nicht-verbandlichen Interessen haben sie sich der Abstimmung zu enthalten und können durch Beschluss des Vorstandes von der Abstimmung ausgeschlossen werden.

S 11 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung, bei Eilbedürftigkeit auch mit einer kürzeren Frist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In Fällen großer Dringlichkeit kann im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden. Die Zustimmung ist erfolgt, wenn die Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. Alle Mitglieder des Vorstandes sind über das Abstimmungsergebnis zu informieren.

S 12 Besonderer Vertreter

  1. Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer, die/der als besondere/r Vertreter/in nach S 30 BGB allein entscheidungsbefugt in folgenden Angelegenheiten ist:

I . Sämtliche Personalangelegenheiten einschließlich Einstellungen und

Entlassungen mit Ausnahme der leitenden Mitarbeiter/innen,

  1. Geschäfte, Aufträge, Verpflichtungen und Anlagen, wenn sie im Einzelfall den Wert von 70.000 € nicht übersteigen,
  2. Erlass von betrieblichen und dienstlichen Ordnungen und Regelungen einschließlich des Abschlusses von Dienstvereinbarungen nach S 38 MAVO,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Verhandlungen mit öffentlichen Sozial-, Grundsicherungs-, und Jugendhilfeträgern sowie Sozialversicherungsträgern
  5. Vertretung des Verbandes in kommunalen und kirchlichen Gremien sowie in der (Kreis)-Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

Der Vorstand kann der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer weitere Aufgaben und Rechte übertragen.

  1. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  2. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes.
  3. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung beratend teil.

IV. Aufsicht und Genehmigungsvorbehalte

S 13 Aufsicht

Der Caritasverband arbeitet eng mit dem Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. zusammen, der die Bischöfliche Aufsicht wahrnimmt. Der Vorstand reicht dem Caritasverband für die Diözese e. V. den Jahresbericht, die geprüfte Jahresrechnung sowie den Wirtschaftsplan ein.

S 14 Genehmigungsvorbehalte

Die nachstehenden Beschlüsse bedürfen vor ihrer Ausführung der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V..

1 . Satzungsänderungen,

  1. Auflösung des Verbandes,
  2. Einstellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
  3. Übernahme von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als der dreifachen Bruttomonatslohnsumme des Verbandes,
  4. die Ausgliederung von Teilbereichen, Beteiligung an oder Gründung von neuen Rechtsträgern, insbesondere Gesellschaften,
  5. die Übernahme von Bürgschaften,
  6. der Erwerb, die Belastung, Veräußerung oder Aufgabe von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  7. der Wirtschaftsplan mit Stellenplan.

V. Satzungsänderung; Auflösung des Verbandes

S 15 Satzungsänderung; Auflösung des Verbandes

  1. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

S 16 Übergangsregelung

  1. Diese Satzung tritt in Kraft nach Genehmigung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. und der Eintragung ins Vereinsregister.

  2. Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand des Caritasverbandes, die geforderten Änderungen zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen, sowie die zur Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Beschluss der Änderungen durch den Vorstand bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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Diese Satzung wurde von den erschienen Mitgliedern am 14.8.1996 einstimmig beschlossen.

Geänderte Fassung durch den Beschluß der außerordentlichen Vertreterversammlung vom

1.10.1996

Geänderte Fassung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.11.2012 Geänderte Fassung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.11.2013

Geänderte Fassung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.11.2019

Vorstehende Satzung des Caritasverbandes für Stadt und Landkreis Goslar e.V. — beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2019 - wird hiermit genehmigt.

Hildesheim, 19.09.2022